Für Zulassung, Wiederzulassung oderUmschreibung 

eines Kraftfahrzeuges oder Kfz-anhängers benötigen Sie:

Das Fahrzeug ist noch zugelassen

Für die Umschreibung eines zugelassenen Gebrauchtfahrzeuges mit einem auswärtigen Kennzeichen benötigen Sie:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (ggf. mit Meldebescheinigung).
  •  
  • Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .
  •  
  • Bei zulassungs- und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen:
    Fahrzeugbrief (alt) mit Fahrzeugschein (alt) oder
    Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein + Fahrzeugbrief neu)
  •  
  • Bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen (z.B. Leichtkrafträder):
    Nationale Typgenehmigung / EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) / Einzelgenehmigung mit Fahrzeugschein (alt) oder Zulassungsbescheinigung Teil I
  •  
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung (Zulassungsbescheinigung Teil I / Kfz-Schein oder Prüfbericht)
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  • Prüfbuch und Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei SP-pflichtigen Fahrzeugen
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  • Sepa-Mandat zum Lastschrifteinzug für die Kfz-Steuer
  • Vollmacht wenn ein Beauftragter den Antrag stellt
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  • Kennzeichenschild(er) - müssen in die Zulassungsbehörde mitgebracht werden
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  • Bei Betrieben die Gewerbeanmeldung
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  • Bei eingetragenen Firmen zusätzlich einen vollständigen Auszug aus dem Handelsregister + Gewerbeanmeldung
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  • Bei Vereinen oder ausländischen Staatsangehörigen werden weitere Unterlagen, zum Beispiel der Vereinsregisterauszug, eine Meldebescheinigung benötigt.

Für  Zulassung eines Neufahrzeugs  

benötigen Sie :

EVB -nummer 7 stellig,  Versicherungsbestätigung für den elektronischen Abruf .


Bei Fahrzeugen mit gültiger Betriebserlaubnis die Zulassungsbescheinigung Teil II, (Fzg.-Brief)

CoC / EG-Übereinstimmungsbescheinigung ggf. Datenbestätigung/Herstellers - Einzelgenehmigung.

Bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen die Nationale Typgenehmigung,

oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder die Einzelgenehmigung.

Bei Fahrzeugen ohne Betriebserlaubnis das Datenblatt eines Gutachtens zur Erteilung einer Einzelgenehmigung.

Kaufvertrag oder Rechnung im Original/Kopie

Vorführung des Fahrzeugs zur Identifizierung, bei erstmaligerAusfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil ll, dies gilt nur für Import-Fahrzeuge  oder Sie erbringen ein Gutachten über die Fzg-Identifizierung einer anerkannten Prüfstelle (tüv, dekra, küs, gtü etc.)

Bei Import-Fahrzeugen / Re-Import / EU-Fahrzeugen rufen Sie mich am besten an,

da gibt es noch ein paar "kleinigkeiten" an unterlagen die mitzubringen sind.

Für  Wiederzulassung abgemeldeter Fahrzeuge

benötigen Sie zudem:


✖ Fahrzeugbrief (alt) ggf. mit Abmeldebescheinigung und/oder entwertetem Fahrzeugschein (alt) oder Zulassungsbescheinigung Teil I u. Teil II bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen 

die Nationale Typgenehmigung oder die EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder die Einzelgenehmigung.


✖ Ggf. Bescheinigung der Abgasuntersuchung.

✖ Ggf. Prüfbericht der Hauptuntersuchung, wenn z.B. nur der Fahrzeugbrief (alt) vorhanden ist oder eine erneute Prüfung bereits fällig wurde.

✖ Prüfbuch mit Prüfbericht der Sicherheitsprüfung bei prüfbuchpflichtigen Fahrzeugen.


✖ Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug bereits im Landkreis zugelassen war und das Kennzeichen für die Wiederzulassung noch reserviert ist und bereits Euro-Kennzeichen vorhanden sind. Bei Wiederzulassung auf den bisherigen Halter können in solchen Fällen auch die alten (nicht Euro-Kennzeichen) abgestempelt werden.

Saisonkennzeichen

Seit dem 01.03.1997 besteht die Möglichkeit, für ein Fahrzeug, das nicht das ganze Jahr betrieben werden soll, 

ein Saisonkennzeichen zu beantragen.

Bei der Beantragung können Sie entscheiden, für welchen Zeitraum das Fahrzeug zugelassen sein soll. Das Fahrzeug ist dann für volle Monate zugelassen - mindestens zwei Monate, höchstens elf Monate -, d. h. der Beginn ist immer der erste, das Ende immer der letzte Tag des Monats. Dieser Zeitraum wird auf dem Nummernschild eingeprägt.

Das Saisonkennzeichen erspart Ihnen die jährliche An- und Abmeldung im Frühjahr bzw. im Herbst und die damit in Verbindung stehenden jährliche wiederkehrenden Kosten.

Das Fahrzeug darf nur während des angegebenen Zeitraumes in Betrieb genommen werden.

Ein Verkauf des Fahrzeugs ist der Zulassungsbehörde sowohl innerhalb als auch außerhalb des Betriebszeitraumes anzuzeigen.

Sind Abgasuntersuchungen, Hauptuntersuchungen oder SP-Prüfungen außerhalb des Betriebszeitraumes fällig, so sind diese erst im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraumes durchzuführen.

Außerhalb des Betriebszeitraumes müssen Sie Ihre Haftpflichtversicherung aufrechterhalten.

Für die Beantragung eines Saisonkennzeichens benötigen Sie eine Versicherungsbestätigung mit eingetragenem Saisonzeitraum und die notwendigen Unterlagen des damit verbunden Zulassungsvorganges.


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